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   VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063   

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VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063 (https://dejure.org/2012,13689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063 (https://dejure.org/2012,13689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 12 ZB 11.1063 (https://dejure.org/2012,13689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schwerbehindertenrecht; Zustimmung zur ordentlichen Kündigung; krankheitsbedingte Kündigung; Urlaubsansprüche

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehindertenrecht - Zustimmung zur ordentlichen Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung - Urlaubsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuwägen (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 10).

    Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die - wie hier - mit der Behinderung in Zusammenhang stehen bzw. darin selbst ihre Ursache haben (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 a.a.O.).

    Überschritten ist die Zumutbarkeitsgrenze erst dann, wenn die Weiterbeschäftigung nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widerspricht, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287 = DVBl. 1992, 1490).

    Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O.; BayVGH vom 16.11.1993 Az. 12 B 92.84; GK zum KSchG, Luchterhand 5. Aufl. 1998, §§ 15 bis 20 SchwbG RdNr. 83).

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 11 Sa 64/09

    Anspruch auf Mindesturlaub bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - Urlaubsabgeltung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Ernstliche Zweifel lägen zudem vor, weil das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass arbeitsrechtliche Fragen - hier insbesondere das Anwachsen von Urlaubsansprüchen während der Krankheit des Arbeitnehmers (Hinweis auf LAG Baden-Württemberg vom 29.4.20010 Az. 11 Sa 64/09) - weder vom Integrationsamt noch vom Verwaltungsgericht zu prüfen seien.
  • LAG München, 29.07.2010 - 3 Sa 217/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch, Anwendung tarifvertraglicher Ausschlussfristen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Zu Recht weist die Landesanwaltschaft Bayern darauf hin, dass insoweit auch darzulegen gewesen wäre, ob und inwieweit hier tarifrechtliche oder gesetzliche Ausschlussgründe und Verfallsfristen etwa einer Geltendmachung von Urlaubsansprüchen durch den Beigeladenen entgegenstehen (vgl. dazu LAG München vom 29.7.2010 Az. 3 Sa 217/10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.11.1993 - 12 B 92.84

    Zum Kündigungsschutz des Schwerbehinderten - zum Zusammenhang zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O.; BayVGH vom 16.11.1993 Az. 12 B 92.84; GK zum KSchG, Luchterhand 5. Aufl. 1998, §§ 15 bis 20 SchwbG RdNr. 83).
  • VGH Bayern, 12.08.2008 - 12 ZB 07.3029

    Schwerbehindertenrecht/Prozessrecht; keine ernstlichen Zweifel; keine

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    1.1.1 Die Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen gemäß §§ 85 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine Ermessensentscheidung (ausführlich dazu BayVGH vom 12.8.2008 Az. 12 ZB 07.3029 unter Hinweis auf Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f., m.w.N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in §§ 89, 91 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt.
  • VGH Bayern, 16.12.2008 - 12 ZB 07.3381

    Schwerbehindertenrecht; Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Wesentlich für die Entscheidung des Integrationsamtes ist insoweit, in welchem Umfang weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten künftig zu erwarten sind und ob in Zukunft noch vom Fortbestehen eines wirtschaftlich sinnvollen Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auszugehen sein wird (vgl. dazu etwa BayVGH vom 16.12.2008 Az. 12 ZB 07.3381 m.w.N. und zuletzt etwa vom 4.1.2012 Az. 12 C 11.2788).
  • VGH Bayern, 19.01.2012 - 12 C 10.3017

    Schwerbehindertenrecht; Prozesskostenhilfe; Zustimmung zur Kündigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063
    Von dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt etwa BayVGH vom 19.1.2012 Az. 12 C 10.3017) ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen.
  • VG München, 18.12.2014 - M 15 K 12.1048

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten, ordentlich

    Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt, nicht mitwirken (vgl. insgesamt BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris m.w.N).

    Es liegt auch kein Fall vor, bei dem die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 06.09.2013 - 3 K 408/13

    Schwerbehindertenrecht: Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung aus

    Ebenso obliegt es den Arbeitsgerichten, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund eine Kündigung rechtfertigt(vgl. nur Bayr. VGH, Beschluss vom 22.05.2012 -12 ZB 11.1063-, m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG, juris).

    Bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen, wie sie hier in Streit steht, hat das Integrationsamt unter anderem zu prüfen, welche Fehlzeiten voraussichtlich in Zukunft auftreten werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber (noch) zugemutet werden kann(vgl. nur Bayr. VGH, Beschluss vom 22.05.2012 -12 ZB 11.1063- juris).

  • VG Saarlouis, 06.09.2013 - 3 K 407/13

    Schwerbehindertenschutz: Zustimmung zu einer personenbedingten Kündigung aus

    Ebenso obliegt es den Arbeitsgerichten, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund eine Kündigung rechtfertigt(vgl. nur Bayr. VGH, Beschluss vom 22.05.2012 -12 ZB 11.1063-, m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG, juris).

    Bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen, wie sie hier in Streit steht, hat das Integrationsamt unter anderem zu prüfen, welche Fehlzeiten voraussichtlich in Zukunft auftreten werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber (noch) zugemutet werden kann(vgl. nur Bayr. VGH, Beschluss vom 22.05.2012 -12 ZB 11.1063- juris).

  • VG München, 05.12.2019 - M 15 K 18.2871

    Zustimmung zur verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt, nicht mitwirken (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris Rn. 11 m.w.N).
  • VG München, 09.10.2020 - M 15 K 19.4028

    Keine Zustimmung zu einer personenbedingten, außerordentlichen Kündigung eines

    Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich dem Kündigenden geradezu aufdrängt, nicht mitwirken (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.04.2014 - 12 ZB 13.1197

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Klage gegen erledigte Zustimmung des

    Bei der Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen handelt es sich indes um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, bei der die jeweils vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe mit dem spezifischen Schutzinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgesehenen Einschränkungen gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, B.v. 22.5.2012 - 12 ZB 11.1063 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 4 A 155/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Zustimmung zur Kündigung eines

    Die Entscheidung des Integrationsamts über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.2012 - 12 ZB 11.1063 -, juris).
  • VG München, 13.03.2013 - M 18 K 12.4067

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung; Sachverhaltsaufklärung durch das

    Überschritten wird die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber dann, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führt (BayVGH, Beschluss vom 25.5.2012, Az: 12 ZB 11.1063).
  • VG München, 20.02.2013 - M 18 K 12.3270

    Ermessensfehlerfreie Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

    Überschritten wird die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber dann, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führt (BayVGH, Beschluss vom 25.5.2012, Az: 12 ZB 11.1063).
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